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Wie alles begann...

Die Anfänge der Zeitarbeit, bzw. Arbeitnehmer­über­lassung, liegen bei den US-amerikanischen Anwälten Aaron Scheinfeld und Elmer L. Winter, die durch krankheits­bedingten Ausfall ihrer Sekretärin einen Ersatz benötigten. Da der Vertrag der neuen Schreibkraft für einen bestimmten Zeitraum befristet war, entwickelten die beiden Anwälte aus dieser Erfahrung das Prinzip der Arbeitnehmer­über­lassung. Bereits 1948 gründeten sie in Milwaukee die Firma Manpower Inc.

Dieses Konzept kam in den USA sehr gut an und verbreitete sich rasend schnell; auch vor Europa machte die Zeitarbeit nicht halt. 1956 eröffneten die ersten Büros in London und Paris.

 

Arbeitsnachweisgesetz:

Das entgeltliche Vermitteln von Arbeitskräften wurde erstmals durch h das Arbeitsnachweisgesetz von 1922 geregelt. Am 16. Juli 1927 wurden Teile davon in das neue Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (kurz: AVAG) übernommen. Der Reichspräsident stellte am 06. Oktober 1931 per Notverordnung klar: Die Vermittler tragen die vollen Arbeitgeberpflichten.

Durch die im dritten Reich herrschende Macht der Nationalsozialisten wurden sämtliche Vermittlungsaktivitäten dieser Branche am 05.11.1935 zum ungeschriebenen Monopol. Die Zeitarbeit damals war quasi nicht vorhanden.

 

AVAG:

Erst nach der Gründung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenversorgung am 10. März 1952 traten die Regelungen des AVAAG von 1927 wieder in Kraft.

 

Vermittlungsmonopol:

Der Vorreiter der modernen Zeitarbeit in Deutschland war 1962 das schweizerische Unternehmen AIDA Interim mit Sitz in Hamburg.

Die Bundesanstalt für Arbeit sah ihr Vermittlungsmonopol von den Tätigkeiten von AIDA Interim bedroht und stellte Strafantrag:

AM 04. April 1967 lautete das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, dass die Ausdehnung des Arbeitvermittlungsmonopols auf Arbeitnehmerüberlassungsverträge durch §37 AVAG mit dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 GG nicht vereinbar ist.

 

Mindestschutz:

1972 wurde, zum sozialen Mindestschutz von Zeitarbeitnehmern, das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verabschiedet und trat in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden verschiedene Ziele verfolgt:

  • Das Betreiben von Arbeitnehmerüberlassungen von einer Erlaubnis abhängig zu machen.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitsvermittlung abzugrenzen
  • Die Arbeitsnehmerüberlassung staatlicher Kontrolle zu unterwerfen
  • Einen Schutz für ausländische Arbeitnehmer zu garantieren
  • Die langfristige Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden
  • Den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Zeitarbeitnehmer zu gewährleisten

 

Veränderungen:

Durch verschiedene Verstöße dieses Gesetzes, vor allem im Bauhauptgewerbe, wurde 1982 ein Überlassungsverbot für diese Branche festgelegt- viele Arbeitgeber hatten sich nicht an ihre Arbeitgeberpflichten und soziale Selbstverständlichkeiten gehalten.

Seitdem sind verschiedene weitere Änderungen des AÜG erfolgt. Seit 2003 gibt es z.B. keine Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer mehr, die Wiedereinstellsperre und das Synchronisationsverbot wurden aufgehoben. Parallel dazu wurde Equal Pay/ das Equal Treatment Prinzip gesetzlich eingeführt, um die Gleichbehandlung der Zeitarbeitnehmer zu gewährleisten und den Tarifpartnern zu ermöglichen die Besonderheiten der Zeitarbeitsbranche tariflich zu regeln.

Dies ist inzwischen passiert: Um ausgewogene Arbeitsbedingungen für alle Beteiligten festzulegen, hat der iGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit aller Einzelgewerkschaften beim DGB einen Abschluss getätigt.

Im April 2011 gab es eine weitere AÜG-Reform mit den notwendigen Anpassungen an die EU-RL Zeitarbeit vorgenommen wurden: Eine Lohnunterschranke wurde eingeführt, sowie der ‚Drehtüreffekt‘ wurden ausgeschaltet, damit Zeitarbeit nicht für Lohndumping missbraucht werden konnte.

 

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